Beratungsgutscheine Afrika
Mit „Beratungsgutscheinen Afrika“ fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) externe Beratungsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, um diesen eine bedarfsorientierte Beratung zu ihren wirtschaftlichen Vorhaben in Afrika zu ermöglichen.
Gegenstand der Förderung sind externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Umsetzung von wirtschaftlichen Vorhaben in afrikanischen Zielmärkten durch gelistete Beratungsunternehmen/-organisationen. Die geförderte Beratung kann sich auf Fragen zu bestimmten Branchen oder Wirtschaftszweigen, afrikanischen Zielmärkten, rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Außenhandel und/oder Auslandsinvestitionen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zum jeweiligen Vorhaben beziehen.
Förderfähig sind:
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Beratungen zu länder- oder branchenspezifischen Fragen in Bezug auf das wirtschaftliche Vorhaben und/oder Investitionsvorhaben des zu beratenden Unternehmens in Afrika, für die das/die Beratungsunternehmen/-organisation gelistet ist,
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Beratungen zu rechtlichen Fragen in Bezug auf das wirtschaftliche Vorhaben und/oder Investitionsvorhaben des zu beratenden Unternehmens, für die das/die Beratungsunternehmen/-organisation gelistet ist,
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Prüfung auf Marktfähigkeit eines organisatorischen, finanziellen und gegebenenfalls produktbezogenen Umsetzungskonzepts unter Einbeziehung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Aspekte (Business Case),
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Beratung zur Finanzierung der Durchführung des Vorhabens
Nicht gefördert werden:
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bereits vor der Entscheidung über die Zuwendung durchgeführte Beratungsleistungen,
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alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes geförderte oder zugesagte Beratungsleistungen zum Markteintritt in Afrika,
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alle Leistungen, die gegenüber Partner- oder verbundenen Unternehmen erbracht werden oder bei denen ein entsprechendes wirtschaftliches Eigeninteresse des/der Beratungsunternehmens/‑organisation an der Erzielung von Erträgen des beratenen Unternehmens besteht, z. B. eine Gewinnbeteiligung,
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Unternehmen, die sich gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten befinden.
Die Beratung ist ferner nicht förderfähig, wenn
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das zu beratende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
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das zu beratende Unternehmen den Beratungsvertrag mit dem/der Beratungsunternehmen/-organisation vor der Entscheidung über die Zuwendung (Beratungsgutschein) geschlossen hat, mit der Beratung begonnen wurde oder Vereinbarungen zur künftigen Beratung rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind,
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das/die Beratungsunternehmen/-organisation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem zu beratenden Unternehmen nicht mehr gelistet ist.